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Der Betriebsarzt: Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Anforderungen an die Qualifikation
Zum Betriebsarzt kann nur ein Arzt bestellt werden, der entweder eine Weiterbildung in Betriebsmedizin absolviert hat und die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen darf,
oder aber die volle Weiterbildung im Fach Arbeitsmedizin durchlaufen und mit der Prüfung zum „Facharzt für Arbeitsmedizin“ abgeschlossen hat.



Aufgabenstellungen

Die Aufgaben eines Betriebsarztes sind im ASiG § 3 grundlegend geregelt.
Sie umfassen die Beurteilung, Verhütung und Abwehr arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren.

Die 2 großen Komplexe betriebsärztlichen Handelns beziehen sich auf

   -  die Beratung des Unternehmers
und der Arbeitnehmer zum Arbeitsschutz

       und zur Arbeitssicherheit gemäß der Arbeitsschutzgesetzgebung, der

       Verordnungen und des Regelwerkes
       und
   -  die Durchführung der arbeitsmedizinischen Untersuchungen nach der
       Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge,

       dem berufsgenossenschaftlichen Regelwerk
       und weiteren Normen und Leitlinien
       (s. bei >>>  „Untersuchungsarten und Untersuchungsanlässe“).

 

Arbeitsmedizin ist also nicht primär als „Untersuchungsmedizin“ zu verstehen.

Schwerpunkte
der betriebsärztlichen Beratung der Sozialpartner sind

-  Begehung der Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zur Erfassung der
    Arbeitsplatzgefährdungen
-  Beurteilung der Arbeitsstätten und der Arbeitsumgebung
-  Beurteilung der ergonomischen Gestaltung der Arbeitsplätze
-  technischer und persönlicher Arbeitsschutz
-  Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe
-  arbeitsphysiologische, arbeitspsychologische und arbeitshygienische   

    Fragestellungen
-  Teilnahme an den Arbeitsschutzausschußsitzungen
-  die Organisation der betrieblichen Ersten Hilfe
-  Mutterschutz am Arbeitsplatz
-  Begutachtung bei Leistungsminderung
-  Unterstützung der Sozialpartner beim betrieblichen

    Wiedereingliederungsmanagement nach SGB IX, § 84, Abs. 2
-  Erfassung der Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen, Maßnahmen der

    Prävention und die Anzeige von Berufskrankheiten
-  schließlich auch die Beratung zur Korrektur des individuellen Lebensstiles im

    Rahmen betrieblicher Gesundheitsvorsorge
-  und Beratung zum Umgang mit Suchtverhalten.

 

Die Ausstellung oder Überprüfung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist dem Betriebsarzt per Gesetz untersagt.

 

 

 

 

 

 

 

Text von Dr. Rita Rauch