Der Betriebsarzt: Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Anforderungen an die Qualifikation
Zum Betriebsarzt kann nur ein Arzt bestellt werden, der entweder eine Weiterbildung in Betriebsmedizin absolviert hat und die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen darf,
oder aber die volle Weiterbildung im Fach Arbeitsmedizin durchlaufen und mit der Prüfung zum „Facharzt für Arbeitsmedizin“ abgeschlossen hat.
Aufgabenstellungen
Die Aufgaben eines Betriebsarztes sind im ASiG § 3 grundlegend geregelt.
Sie umfassen die Beurteilung, Verhütung und Abwehr arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren.
Die 2 großen Komplexe betriebsärztlichen Handelns beziehen sich auf
- die Beratung des Unternehmers und der Arbeitnehmer zum Arbeitsschutz
und zur Arbeitssicherheit gemäß der Arbeitsschutzgesetzgebung, der
Verordnungen und des Regelwerkes
und
- die Durchführung der arbeitsmedizinischen Untersuchungen nach der
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge,
dem berufsgenossenschaftlichen Regelwerk
und weiteren Normen und Leitlinien
(s. bei >>> „Untersuchungsarten und Untersuchungsanlässe“).
Arbeitsmedizin ist also nicht primär als „Untersuchungsmedizin“ zu verstehen.
Schwerpunkte der betriebsärztlichen Beratung der Sozialpartner sind
- Begehung der Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zur Erfassung der
Arbeitsplatzgefährdungen
- Beurteilung der Arbeitsstätten und der Arbeitsumgebung
- Beurteilung der ergonomischen Gestaltung der Arbeitsplätze
- technischer und persönlicher Arbeitsschutz
- Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe
- arbeitsphysiologische, arbeitspsychologische und arbeitshygienische
Fragestellungen
- Teilnahme an den Arbeitsschutzausschußsitzungen
- die Organisation der betrieblichen Ersten Hilfe
- Mutterschutz am Arbeitsplatz
- Begutachtung bei Leistungsminderung
- Unterstützung der Sozialpartner beim betrieblichen
Wiedereingliederungsmanagement nach SGB IX, § 84, Abs. 2
- Erfassung der Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen, Maßnahmen der
Prävention und die Anzeige von Berufskrankheiten
- schließlich auch die Beratung zur Korrektur des individuellen Lebensstiles im
Rahmen betrieblicher Gesundheitsvorsorge
- und Beratung zum Umgang mit Suchtverhalten.
Die Ausstellung oder Überprüfung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist dem Betriebsarzt per Gesetz untersagt.
Text von Dr. Rita Rauch