Warum müssen Arbeitgeber einen Betriebsarzt bestellen ?
Dies ist bestimmt im § 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) von 1974.

Basis für die Aufgaben des Betriebsarztes ist § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes.
Die Tätigkeit des Betriebsarztes steht im engen Zusammenhang mit den Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi), die im § 6 Arbeitssicherheitsgesetz geregelt sind.
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Gesetze, Verordnungen, Regelwerk

Die „Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge“   (ArbMedVV) vom Dezember 2008 

unterscheidet zwischen Pflicht- und Angebotsuntersuchungen und den Untersuchungen „auf Wunsch“ des Arbeitnehmers.

Seit dem 18.12.2009 gibt es erstmals eine staatliche Verordnung zur Regelung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge, die „Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV).
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Untersuchungsarten und Untersuchungsanlässe in der Arbeits- und Betriebsmedizin

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Die „G-Untersuchungen“ sind spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und beziehen sich auf definierte Arbeitsplatzgefährdungen. Sie sind mit den Ziffern 1 bis 46 gekennzeichnet.
Diese Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze vereinheitlichen und standardisieren ärztliche Untersuchungsgänge und Beurteilungsgrundlagen. Sie sind Arbeitshilfen für den untersuchenden Arzt.

Weiter: Beispiele für  „Grundsatzuntersuchungen“:

Berufsgenossenschaftliche Grundsatzuntersuchungen  „G 1 bis G 46“

Andere spezielle Untersuchungsanlaesse